Vereinsstatuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  • Der Verein führt den Namen WIMA-Austria, die Frauen Motorrad Organisation.
  • Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das österreichische Bundesgebiet.
  • Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
  • Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
  • WIMA steht für: Womens International Motorcycle Association.


§ 2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, verfolgt gemeinnützige Zwecke, insbesondere richtet sich seine Tätigkeit auf

  • Das gemeinsame Fahrvergnügen für Frauen / mit Frauen zu fördern
  • die Förderung von Frauen im Amateur Motorsport (On- und Offroad)
  • Erleichterung des Zugangs zum Motorrad Sport für Frauen
  • Durchführung von Motorsportveranstaltungen selbst, oder durch die Mitglieder, sowie andere Sportveranstaltungen. Allein, oder in Verbindung mit anderen Organisationen,
    zB. internationale Veranstaltungen von WIMA International oder anderen WIMA Landesorganisationen.
  • Interessensvertretung von Motorrad fahrenden Frauen.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen

Mittel erreicht werden.

(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind

  1. Fahrtechnik Workshops
  2. Gemeinsame (Perfektions)-Fahrten
  3. Ein- und mehrtägige Touren
  4. Technik Workshops
  5. Einrichtung einer Website und/oder sonstiger elektronischer Medien
  6. Herausgabe von Publikationen
  7. Versammlungen
  8. Diskussionsabende und Vorträge
  9. Teilnahme an Messen, oder ähnlichen Veranstaltungen

(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Subventionen und Förderungen
  3. Spenden, Sammlungen
  4. Erträge aus Vereinsveranstaltungen
  5. Sponsoren
  6. Werbeeinnahmen
  7. Verkauf von Vereinsartikel (Merchandise)
  8. Erträge aus Workshops des Vereines

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

  • Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und in Ehrenmitglieder.
  • Ordentliches Mitglied sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch ihre aktive Beteiligung an der Erreichung des Vereinszwecks unterstützen, und sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
  • Ehrenmitglied sind jene Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins können alle weiblichen Personen werden.
  • Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Das dazu benötigte Aufnahmeformular ist im Anhang A der Statuten beigefügt
  • Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  • Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen.
  • Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen des Vereins.
  • Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands oder eines Mitglieds durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  • Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Eine Rückzahlung des bereits entrichteten Mitgliedsbeitrags ist nicht vorgesehen.
  • Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist.
  • Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
  • Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  • Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den Mitgliedern zu.
  • Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  • Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  • Die Mitglieder sind jährlich, bis 30.04, vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  • Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer*innen einzubinden.
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  • Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge bis spätestens 31.03. des Jahres in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis

13), die Rechnungsprüfer*innen (§ 14) und die Schlichtungsstelle (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

  • Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.
  • Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    • Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    • schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    • Verlangen der Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    • Beschluss der/einer Rechnungsprüfer*innen (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    • binnen vier Wochen statt.
  • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens drei Wochen vor dem Termin schriftlich (zB. an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer*innen (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, einzureichen.
  • Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
    Jedes Mitglied, das mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung eingetragen wurde (Es zählt das Datum der Aufnahmebestätigung durch den Vorstand , dieses ergeht nach dem schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft siehe §5 Abs. 2 u. 3), hat eine Stimme.
  • Die Generalversammlung ist mit mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig, sollten nach 30 Minuten nicht ausreichend Mitglieder anwesend sein, so gilt die vorhandene Anzahl an Mitglieder als beschlussfähig.
  • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Präsidentin, in deren Verhinderung ihre Stellvertreterin. Wenn auch diese verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  • Ist die Abhaltung einer Mitgliederversammlung unter Anwesenheit aller Teilnehmer aufgrund besonderer Umstände nicht möglich, oder den Mitgliedern nicht zumutbar (§ 1 Abs 2. österreichweite Tätigkeit) so können Mitgliederversammlungen auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Telefon- oder Videokonferenz), oder auch in gemischter Ausführung, abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer*innen;
  2. Entlastung des Vorstands;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer*innen, wenn die Funktionsperiode lt. §11, Abs 3 ausgelaufen ist;
  4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder;
  5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Präsidentin und deren Stellvertreterin, Kassierin und deren Stellvertreterin, sowie Schriftführerin und deren Stellvertreterin.
  • Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede(r) Rechnungsprüfer*in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer*innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  • Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 3 Jahre (siehe §9 Abs. 1); eine Wiederwahl ist möglich.
  • Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  • Der Vorstand wird von der Präsidentin, bei Verhinderung von ihrer Stellvertreterin, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  • Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
  • Den Vorsitz führt die Präsidentin, bei Verhinderung ihre Stellvertreterin. Ist auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  • Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).
  • Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  • Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
  • Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Nachfolgerin wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes

2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen

Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende

Angelegenheiten:

  • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  • Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  • Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten;
  • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  • Verwaltung des Vereinsvermögens;
  • Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  • Die Präsidentin führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Stellvertreterin und die Kassierin unterstützen die Präsidentin bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  • Die Präsidentin vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Präsidentin und der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  • Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  • Bei Gefahr im Verzug ist die Präsidentin berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  • Die Präsidentin führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  • Die Schriftführerin führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  • Die Kassierin ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  • Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Präsidentin, der Schriftführerin oder der Kassierin ihre Stellvertreterinnen.
  • Der Vorstand kann für besondere Tätigkeiten aus den Mitgliedern Expertinnen ernennen, die diese Tätigkeit (zum Beispiel: Webseitengestaltung, Betreuung von Social Media, Trainings, Marketing, etc…) im Namen des Vereins ausüben dürfen.

§ 14: Rechnungsprüfer*innen

  • Zwei Rechnungsprüfer*innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 3 Jahren (siehe § 9 Abs. 1) gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer*innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  • Den Rechnungsprüfer*innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer*innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer*innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  • Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer*innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die die Rechnungsprüfer*innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schlichtungsstelle

  • Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die Schlichtungsstelle berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  • Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Streitschlichterin schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Streitschlichterinnen binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zur Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
  • Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  • Die Schlichtungsstelle lt. Abs 1 fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

  • Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  • Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen gemäß §17 zu übertragen hat.
  • Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 17: Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks, ist

das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige

Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.

Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder

ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.